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  • 18. Jul. 2007

    Der Zentralrat der Muslime fordert auf seiner Webseite die Schlechterstellung von Frauen im Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsrecht, vor Gericht und in der Partnerschaft und verbietet ihnen, sich sexuell zu verweigern.

    Als vor einigen Monaten ein alter Artikel einer Webseite der Ahmadiyya-Sekte ans Tageslicht kam, in dem ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Schweinefleisch und Homosexualität behauptet wurde, war die mediale Entrüstung groß. Schließlich hatte die Ahmadiyya-Sekte mit Hilfe von liebenswerten Vorzeigemuslimen, wie dem deutschen Konvertiten Hadayatullah Hübsch, gegenüber der Öffentlichkeit ein fortschrittlich-liberales Bild kultiviert. Offenbar hielt es keiner der Journalisten für notwendig, sich näher zu informieren.

    Die gängige mediale Kritik am Zentralrat der Muslime hängt sich meist an Nebensächlichkeiten, wie der Frage des gemeinsamen Sportunterrichts und der Teilnahme an Klassenfahrten, auf. Dabei hat der ZDM auf der von ihm unterhaltenen Webseite www.islam.de ganz andere Leichen im Keller.

    In der FAQ-Liste der Website, die dort seit Jahren unverändert zu finden ist, wird man schnell fündig.

    Da heißt es eigentlich recht vielversprechend:

    1. Ist der Islam frauenfeindlich?
    Der Islam kennt keine Diskriminierung und Abstufung aufgrund des Geschlechts.

    Doch Religionen können widersprüchlich sein und so kommt es, dass diese positive Aussage in der ganzen FAQ latent negiert wird.

    So werden die Scheidung des Mannes und die der Frau unterschiedlich behandelt. Während sich der Mann unkompliziert durch den Ausspruch des Scheidungswunsches und einer kurzen Wartefrist von der Frau trennen kann, muss sich die Frau vor Gericht verantworten:

    Ist die Scheidung seitens der Frau gewollt (arabisch: chulla), so muss sie sich an ein Gericht oder einen Schiedsrichter wenden. Dieser kann die Ehe aufheben, wenn die Begründung der Frau einem der folgenden Gründe entspricht …

    Ob dieses Gericht auch mit Richterinnen besetzt sein darf, darüber wird nichts gesagt. Dass Frauen vor Gericht und auch bei zivilrechtlichen Verträgen oft nur halb so viel zählen, wie ein Mann, wird in der FAQ zwar heruntergespielt, aber dennoch bestätigt:

    3. Zeugenaussage von Frauen

    • Bei Zeugenschaft für geschäftliche Verträge o. ä. muß man zwei Männer als Zeugen haben oder einen Mann und zwei Frauen, allerdings braucht nur eine Frau auszusagen, die zweite Frau ist nur da, um auf die Richtigkeit der Aussage der ersten Frau zu achten und um sie eventuell zu verbessern.

    • Für die Zeugenaussage vor Gericht gibt es keine allgemeine Regel, es wird vielmehr - wie es in den (oben genannten) Beispielen beschrieben wird - differenziert.

    So leicht kommt eine Frau also nicht aus einer Scheidung heraus. Und das hat Konsequenzen, denn sie darf sich ihrem Ehemann nicht sexuell verweigern:

    6. Sexuelle Verweigerung in der Ehe (seitens des Mannes oder der Frau)? Der Islam erlaubt es der Frau nicht, sich ihrem Mann ohne berechtigten Grund (also willkürlich) sexuell zu verweigern. Dies wird aus folgenden zwei Hadithen deutlich:
    ….
    Wenn dieser nämlich nicht dazu kommt, seine sexuellen Triebe auf erlaubter Weise zu befriedigen, besteht die verstärkte Gefahr der unerlaubten Befriedigung.

    Auch dazu, wer in der Ehe das Sagen haben soll, hat der ZDM eine klare Meinung:

    8. Entscheidungsfindung in der Ehe

    Die Meinung der Frau ist natürlich gefragt. Ehemann und Ehefrau sollen über Themen, die die Familie betreffen, diskutieren. Wenn die Ehefrau die besseren Argumenten hat, wird sich der Ehemann in der Regel überzeugen lassen, und umgekehrt. Wenn es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten kommt, entscheidet letztlich der Mann. Ihm ist die Verantwortung für die Familie aufgetragen. Wenn seine Entscheidung Probleme verursacht, ist er verantwortlich. Welche Alternativen gibt es dazu?

    Sollen Außenstehende entscheiden? Sicher nicht, das erscheint unvernünftig, weil sich Außenstehende nicht in Familienangelegenheiten einmischen sollten. (Rat holen kann man sich natürlich dennoch.)

    Soll die Frau entscheiden? Der Islam gibt dem Mann das letzte Wort, da die Frau gewissermaßen als das “schwächere Geschlecht” angesehen wird. Darüber mag man sich streiten. Sicher kann man diese Aussage nicht auf alle Frauen verallgemeinern. Dennoch ist wohl unumstritten, daß Frauen aufgrund natürlicher Vorgänge wie Monatsblutung und Schwangerschaft öfters als Männer unter Stress leiden. Um nun nicht von Ehe zu Ehe differenzieren zu müssen, auf welche Frauen diese “Schwäche” in welchem Maße zutrifft, gilt im Islam die oben beschriebene Regel.

    Soll der Zufall entscheiden? Sicher auch nicht.

    Für die Erziehung der Kinder in Mischehen gibt es klare Anweisungen:

    3. Darf das Kind einer Mischehe (er: Muslim, sie: r.kath.) katholisch getauft werden?

    Die Kinder einer Mischehe zwischen einem Muslim und einer Jüdin, Christin und Muslima müssen islamisch erzogen werden. Gleich, ob es ein Junge oder ein Mädchen ist. Deswegen ist eine katholische Taufe islamisch nicht erlaubt. Der Grund: Der Islam erlaubt es dem muslimischen Mann eine Angehörige der Religionen der Schrift zu heiraten.

    Schon der Partnerwahl werden Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern zugesprochen, denn nur letztere dürfen ein Mitglied der Schriftreligionen heiraten:

    5. Warum darf ein Muslim nur muslimische, christliche oder jüdische Frauen heiraten?

    Die Ehe eines Muslim mit einer ungläubigen Frau ist deshalb verboten, weil eine islamische Erziehung der aus dieser Ehe stammenden Kinder nicht gewährleistet ist. Da die Frau überwiegend an der Erziehung der Kinder beteiligt ist, kann beim Kind nicht das Vertrauen in die Existenz Gottes entstehen, wie die bei einer Mutter der Fall ist, die zu einer der monotheistischen Religionen der Fall ist (Judentum, Christentum, Islam).

    Auf den ersten Blick vielversprechend wird die Frage der Zustimmung zur Frau zur Heirat behandelt:

    7. Zustimmung der Frau zur Heirat

    Es ist das Recht der Frau, die Entscheidung über eine Heirat zu treffen, und ihr Vater oder Vormund darf sich nicht über ihre Einwände oder ihre Wünsche hinwegsetzen. Der Prophet (s) hat gesagt: “Eine Frau, die schon einmal verheiratet war, hat mehr Verfügungsrecht über sich als ihr Vormund, und die Erlaubnis einer Jungfrau muss von ihr ersucht werden, und ihre Erlaubnis ist ihr Schweigen.” (Überliefert von Buchari und Muslim - also eine gesicherte Überlieferung).

    Wenn man also genau liest, erkennt man, dass eine Jungfrau, also eine Frau, die noch nicht verheiratet war, der Zustimmung ihres Vormunds bedarf. Der Wali (meistens der Vater) hat im Islam das Vetorecht und dem widerspricht der ZDM überhaupt nicht. Durch dieses Vetorecht kommt die arrangierte Ehe praktisch durch die Hintertür.

    Auch im Erbrecht sollen Frauen benachteiligt sein:

    6. Erbschaft

    Der Islam regelt die Erbschaft derart, daß ein männlicher Erbschaftberechtigter soviel Anteile der Erbschaft bekommt wie zwei weibliche Erbschaftsberechtigte.

    Diskussion dazu im Freigeisterhaus

    2 Kommentare »

    1. Ladeeni, der Kameltreiber schreibt:

      Eine hervorragende Arbeit, lieber Sokrateer. Keine Unterstellungen oder Vermutungen, nur Beweise und Zitate. Genial!

      Wann wird die Öffentlichkeit, und vor allem die deutschen Politiker erkennen, dass der ZDM nicht so liberal und gemäßigt, wie sie das gerne hätten?

      18. Jul. 2007 | #

    2. Angkor schreibt:

      Interessant Sokrateer.
      Ich hab hier gleich mal ein Lesezeichen reingelegt.
      Werde jetzt wohl öfters vorbeischauen.

      Großes Lob!

      20. Jul. 2007 | #

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